Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert

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Durch die aktuelle Situation im Ukraine Krieg hat das Bundeskabinett beschlossen, dass bis zum 30. September weiterhin nur 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein müssen.

Für alle Betriebe, die mit der wirtschaftlichen Situation in Deutschland aktuell zu kämpfen haben, ist das eine gute Nachricht. Bedeutet sie doch, dass nicht wie vor der Corona Pandemie 30 Prozent der Mitarbeitenden einen Arbeitsausfall haben müssen, sondern weiterhin nur 10 Prozent.

Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird weiterhin erleichtert

Aber nicht alle Sonderregeln der Corona-Pandemie bleiben bestehen. So wurden die erhöhten Leistungssätze, sowie die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld und die Einbeziehung der Leiharbeit nicht verlängert und laufen am 30. Juni 2022 wie geplant aus.

Die Bundesregierung begründet dies mit der Erholung am Arbeitsmarkt, der sich derzeit in guter Verfassung befände. Fraglich ist, ob das betroffene Betriebe genauso sehen. Durch den Krieg in der Ukraine, dessen Ende derzeit noch nicht absehbar ist, bleibt die Situation in vielen Betrieben angespannt.

Der Druck auf die Bundesregierung bleibt bestehen und eine weitere Verlängerung oder sogar Ausweitung der Kurzarbeitsregeln ist daher nicht auszuschließen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sagt dazu: „Wie sich die Lage weiterentwickelt, werden wir in den kommenden Monaten genau beobachten.“

Die Begründung der Kurzarbeit muss wohl überlegt sein

Trotz der erleichterten Voraussetzungen muss die Kurzarbeit weiterhin gut begründet sein. Gerade jetzt, nachdem die Bundesregierung schon Milliarden für Kurzarbeit ausgegeben hat, sind Sachbearbeiter*innen besonders streng in der Auslegung auf die Rechtmäßigkeit der beantragten Kurzarbeit.

Laut der Bundesagentur für Arbeit muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall bestehen. Erheblich meint noch bis Ende September 2022, mindestens 10 Prozent Arbeits- und Entgeltausfall bei mindestens 10 Prozent der Beschäftigten. Das reicht jedoch noch nicht aus. Es muss zudem nachgewiesen werden, dass der Arbeitsausfall durch ein „unabwendbares Ereignis“ angefallen ist. Ein solches Ereignis war zum Beispiel die Corona Pandemie und aktuell auch der Ukraine Krieg.

Der Nachweis darüber ist aber nicht immer leicht. Vor allem bei Kaufzurückhaltung potenzieller Kunden wird es schwer. Betriebe müssen nachweisen, dass Aufträge nicht durch betriebliche Fehlentscheidungen, sondern durch die ausbleibende Nachfrage aufgrund der wirtschaftlichen Unsicherheiten des Ukraine Kriegs ausgefallen sind. Wird dies nicht hieb und stichfest belegt, droht eine Ablehnung des Antrags.

Zeiterfassung in der Kurzarbeit

Wird die Kurzarbeit von der Arbeitsagentur genehmigt, dann bleibt dem Betrieb immer noch die Nachweispflicht. Betriebe sind in der Kurzarbeit verpflichtet, über die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden genau buchzuführen. Ein Stundennachweis ist daher zwingend erforderlich und wird im Zweifelsfall auch von der Arbeitsagentur kontrolliert.

Zeiterfassungssysteme wie TimePunch unterstützen dabei, indem sie die ausgefallenen Stunden für das Kurzarbeitergeld anhand der Arbeitszeitbuchungen berechnen. Die KuG-Stunden sind dann im Lohndatenexport integriert und können vom Lohnbüro übernommen werden. Daraus berechnet sich das Kurzarbeitergeld für die Mitarbeitenden. Das geschieht, dank der Zeiterfassung von TimePunch, vollkommen digital.

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Was bringt die Zukunft in Sachen Zeiterfassung?

Wir hatten heute die Gelegenheit zu einem fiktiven Interview mit Herrn Gerhard Stephan, dem Geschäftsführer der TimePunch KG, zum Thema Zeiterfassung.

Redaktion: Herr Stephan, wir freuen uns, dass wir uns heute mit Ihnen treffen konnten.

Hr. Stephan: Es ist mir auch eine Freude.

Redaktion: Sie hatten 2012 die TimePunch KG gegründet. Wie kommt man auf die Idee für eine Zeiterfassungs-Lösung?

Hr. Stephan: Die Idee kam mir nicht 2012. Vielmehr ist es so, dass ich schon immer die Notwendigkeit zur Zeiterfassung hatte. Seit 2003 arbeitete ich als Freiberuflicher Informatiker bei verschiedenen Unternehmen und musste dort meine Arbeitszeit zum Zweck der Rechnungstellung und dem Nachweis den Kunden gegenüber aufschreiben. Von daher hatte ich mich schon immer mit diesem Thema auseinandergesetzt.

Redaktion: Dann war der Schritt TimePunch zu gründen, nur die konsequente Weiterentwicklung für Sie?

Hr. Stephan: Ja, so könnte man das sagen. Das Aufschreiben der Stunden mit Excel war mir zu ungenau und so entwickelte ich die erste Version der Zeiterfassung TimePunch schon 2003 – erst einmal nur für mich. Ich veröffentlichte die Version bei verschiedenen Shareware-Portalen. Das machte man damals noch so. Die Reaktion war daraufhin so positiv, dass ich anfing die Software nebenbei zu vermarkten. Irgendwann blieb 2012, mit erscheinen der Version 2.0 von TimePunch, nur der Weg zum Notar und der Gründung der TimePunch KG.

Redaktion: Wie ging es dann weiter?

Hr. Stephan: Ich möchte jetzt nicht auf jede Einzelheit eingehen, das würde zu weit führen. Aber um es abzukürzen, 2015 haben wir mit Datafox einen starken Partner für die Hardware gefunden und konnten dann auch klassische Zeiterfassungs-Lösungen mit Hardware-Terminals anbieten. Ende 2016 sind wir dann in unser jetziges Büro in Lampertheim umgezogen. Dort konnten wir auch die ersten Mitarbeitenden beschäftigen und unser Angebot weiter ausbauen. Das gab der Software einen Schub, da ich nicht mehr alle Aufgaben allein stemmen musste. Seit 2020 bieten wir unseren Kunden auch eine Cloud-Lösung an.

Redaktion: Wo liegt heute der Schwerpunkt?

Hr. Stephan: Ganz aktuell sind wir dieses Jahr mit einem großen Umbau der Software beschäftigt. Aber dazu muss ich kurz ausholen. Letztes Jahr wurde TimePunch als Bestes Zeiterfassungs-System für KMU von trusted.de gekürt. Ein Makel, der dennoch festgestellt wurde, war, dass die Software etwas antiquiert aussähe und so langsam in die Jahre gekommen sei. Hier muss ich den Testern leider recht geben. Aus diesem Grund sind wir aktuell dabei, für TimePunch 5.0 die Oberfläche komplett neu zu gestalten und ins Jahr 2022 zu befördern. Das wird TimePunch wieder einen großen Schub geben.

Redaktion: Welche Kunden möchten Sie damit ansprechen? Wer sollte sich für TimePunch entscheiden?

Hr. Stephan: Auch hier entwickeln wir uns weiter. Am Anfang war TimePunch, wie bereits erwähnt, eher für Freiberufler und Selbständige ausgelegt. Inzwischen hat sich das aber komplett gewandelt. Wir haben Kunden, die 100, 200 und mehr Mitarbeitende beschäftigen. D.h. die Software hat andere Herausforderungen zu managen als noch vor 10 Jahren. Inzwischen ist TimePunch mehr als eine reine Zeiterfassung. Vor allem die Anbindung an Lohnabrechnungssysteme wie DATEV und Lexware sind wichtig, aber auch die digitale Personalakte und Workflows für Urlaub und Überstundenabbau, sowie durch Corona natürlich auch das Thema Kurzarbeit.

Aber um auf Ihre Frage zurückzukommen. Mit TimePunch möchten wir mittelständige Betriebe ansprechen, die die Vorteile einer digitalen Zeiterfassung nutzen möchten. Hier helfen wir individuell; und begleiten den Prozess von der Planung bis hin zur Anbindung an die bestehenden internen IT-Systeme des Kunden. Wir erarbeiten in Workshops, mit unseren Kunden, die optimale Konfiguration und schulen die HR-Mitarbeiter*innen.

Redaktion: Das hört sich aber teuer an.

Hr. Stephan: Das kommt immer darauf an, mit dem wem man uns vergleicht. Sicher können wir preislich nicht mit sehr günstigen Systemen aus verschiedenen Online-Shops mithalten, aber das müssen und wollen wir auch nicht. Beim ernsthaften Vergleich mit anderen Systemen, die einen ähnlichen Fokus haben, liegen wir preislich im Mittelfeld. Unser Alleinstellungsmerkmal liegt auf dem Engagement für unsere Kunden. Hier möchten wir besten Service liefern. Und unsere Kunden bestätigen das immer wieder. Das sieht man an den sehr guten Google Bewertungen und auch an den Auszeichnungen für die Software.

Redaktion: Was sind die mittelfristigen Herausforderungen?

Hr. Stephan: Kunden suchen nicht nur eine Zeiterfassung, sondern Digitalisierung für ihr Unternehmen. Genau diesen Service möchten wir bieten. Aus diesem Grund arbeiten wir auch mit anderen Unternehmen zusammen, um unseren Service weiter zu verbessern. Ganz aktuell ist hier zum Beispiel SATLOG zu nennen. SATLOG bietet eine Software zur Tourenplanung für Logistik Unternehmen an. Startet der Fahrer morgens die Software aus dem LKW, wird direkt auch die Zeiterfassung mit TimePunch gestartet. So können sogar die Fahrtzeiten, den einzelnen Baustellen zugeordnet werden.

Redaktion: Das ist spannend. Vielen Dank für die Einblicke Herr Stephan.

Hr. Stephan: Sehr gerne.

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Was passiert, wenn Stundenaufzeichnungen fehlen?

Eine allgemeine Pflicht zur Zeiterfassung existiert in Deutschland aktuell noch nicht. Allerdings sieht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Verpflichtung zur Stundenaufzeichnung in folgenden Fällen vor.

Zeiterfassung ist Pflicht bei:

  • Beschäftigung von Mitarbeitenden im Mindestlohn, bzw. Niedriglohn
  • Einführung von Kurzarbeit im Betrieb
  • Flexibler Arbeitszeit, zum Nachweis der Überstunden

Mit welchen Konsequenzen müssen Arbeitgebende rechnen, wenn sie in diesen Fällen der Pflicht zur Zeiterfassung nicht nachkommen?

Beschäftigung von Mitarbeitenden im Mindestlohn, bzw. Niedriglohn

Je nachdem, um welche Beschäftigung es sich handelt, ist der Zoll die erste Prüfinstanz in Sachen Stundenaufzeichnung und Zeiterfassung. Gerade bei dem ersten Punkt, der Beschäftigung von Mitarbeitenden im Mindestlohn, bzw. Niedriglohnsektor, führt der Zoll regelmäßige Betriebsprüfungen durch.

Im Niedriglohn sind Mitarbeitende, die weniger als zwei drittel des Medianbruttoverdienstes verdienen. Im April 2018 lag die Niedriglohngrenze bei einem Bruttoverdienst von 11,05 EUR pro Stunde.

Es müssen Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden. Diese Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung, erfolgten Kalendertag erfolgt sein.

Sofern bei einer Prüfung durch den Zoll die Stundenaufzeichnungen fehlen, können Geldbußen bis zu 30.000 € verhängt werden. Betriebe, die wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG oder das AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt wurden, können zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.

Bezug von Kurzarbeitsgeld

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld müssen Stundennachweise mit Angaben der Arbeits- und Ausfallstunden geführt werden. Die Führung von Zeitnachweisen ist für die Berechnung des KuG-Erstattung Voraussetzung.

Fehlt die Stundenaufzeichnung dann müssen eventuell erhaltene Beträge und die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge vollständig zurückgezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit prüft spätestens bei der Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld, ob entsprechende Nachweise vorliegen.

Geprüft werden Arbeitszeitnachweise und Arbeitszeitkonto, Entgeltabrechnungen (Gehalts- oder Lohnabrechnung), Kündigungsschreiben und/oder Aufhebungsverträge sowie Urlaubspläne oder Urlaubslisten.

Streitigkeiten bei Überstundenvergütung

Wenn Mitarbeitende regelmäßig Überstunden leisten, dann steht ihnen eine Überstundenvergütung oder ein Freizeitausgleich zu. In vielen Unternehmen werden Überstunden auf Zuruf notiert und ebenso abgefeiert.

Kommt es zum Streit, fehlen aber oft Stundennachweise, meist zum Nachteil der Betriebe. Sofern dann eine allgemeine Zeiterfassung im Unternehmen fehlt, kann die tatsächliche Arbeitszeit des Mitarbeitenden nicht nachgewiesen werden. Angestellte können dann sogar mit handschriftlichen Notizen den Nachweis über die geleisteten Überstunden erbringen.

Sind Überstunden in den Arbeitsverträgen nicht ausgeschlossen, werden die Überstunden gebilligt, bzw. geduldet reklamiert und müssen daher ausgeglichen, bzw. vergütet werden.

Stundennachweise müssen in Deutschland mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. §16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Wie sollte aufgezeichnet werden?

Natürlich hilft ein elektronisches Zeiterfassungs-System, wie TimePunch, die Stunden einfach und übersichtlich zu erfassen, es ist aber nicht zwingend notwendig. Auch eine manuelle Zeiterfassung z.B. via Excel-Datei ist zulässig.  Zu diesem Zweck haben wir eine Excel-Vorlage entwickelt, mit dem die Stunden einfach aufgeschrieben werden können.

Download: https://www.timepunch.de/resources/Zeiterfassung_Vorlage_2022_v1.xlsx

Ein späterer Wechsel auf ein professionelles Zeiterfassung-System ist selbstverständlich immer möglich.

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Zeiterfassung – dürfen, müssen oder No-Go?

Um das Thema Zeiterfassung ranken sich viele Mythen und Halbwahrheiten. Dürfen Arbeitgeber*innen die Zeiten der Mitarbeiter erfassen, oder müssen sie es sogar? Oder ist es am Ende gar nicht erlaubt?

Bei der systemischen Zeiterfassung, also der Zeiterfassung am PC oder mit RFID Chips, werden personenbezogene Daten erhoben. Das ist z.B. die Uhrzeit, wann sich Mitarbeiter*innen an -bzw. abmelden, es sind aber auch Ortsinformationen über den Standort des Terminals oder die GPS-Daten, die erhoben werden. Eventuell auch biometrische Daten, wie der Fingerabdruck oder die Gesichtserkennung. Das alles ruft die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf den Plan.

Ist Zeiterfassung rechtsgültig?

Um diese Frage zu klären, bedarf es einen Blick in das Gesetz. In der DSGVO sind klare Regeln für die Aufzeichnung von personenbezogenen Daten verankert. Im Artikel 6 Abs 1 f steht als Voraussetzung, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (also des Arbeitgebers) oder eines Dritten (z.B. Steuerberater / Lohnbüro) erforderlich ist. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers zur Einführung der Zeiterfassung sind beispielsweise:

  • Die Arbeitszeit des Mitarbeitenden soll dem Lohnbüro zur Berechnung des Gehalts übermittelt werden.
  • Überstunden sollen dokumentiert werden, damit diese ausgezahlt oder mit Freizeit abgegolten werden können.
  • Pausen von Mitarbeitenden sollen zum Nachweis des Arbeitsschutzgesetzes aufgezeichnet werden.

Die Zeiterfassung bildet also die Grundlage, damit die berechtigten Interessen durchgesetzt werden können. Eine Erfassung ist somit rechtsgültig.

Spannend wird die Frage aber bei biometrischen Daten, wie dem Fingerabdruck oder der Gesichtserkennung. Hier greift der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Datensparsamkeit. D.h. Arbeitgeber*innen müssen sich die Frage gefallen lassen, ob das berechtigte Interesse nicht auch mit weniger Daten durchsetzbar ist. Die Antwort ist hier ein meist ein klares ja. Ein RFID Schlüsselanhänger erfüllt die Anforderung in den meisten Fällen ganz genauso wie ein Fingerscanner. Daher sollten sich Arbeitgeber*innen die Einwilligung zur Arbeitszeiterfassung mittels biometrischer Daten vorab von der Belegschaft schriftlich einholen, oder auf eine Alternative via RFID Schlüsselanhänger für Verweigerer umsteigen. Gute Zeiterfassungssysteme wie TimePunch erlauben zumeist beide Möglichkeiten zur Zeiterfassung (Schlüsselanhänger und/oder Biometrisch).

Ist eine Zeiterfassung zwingend erforderlich?

Viele Hersteller von Zeiterfassungs-Systemen versuchen Interessenten zu verunsichern, indem sie aufführen, dass eine systematische Zeiterfassung bereits vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom Mai 2019 gefordert wurde. Damit endet die Erzählung aber zumeist unvollständig.

Richtig ist, dass am 24. Februar 2020 das Arbeitsgericht in Emden in einer ersten Entscheidung das Urteil vom EuGH bestätigte und auch am 24. September 2020 in einer zweiten Entscheidung bekräftigte. Allerdings widerrief das Landes Arbeitsgerichts von Niedersachen (LAG) – also eine höhere Instanz – die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Emden in der Berufung.

Der Grund: Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hatte der EuGH aufgrund von Art. 153 AEUV keine Kompetenz über Vergütungsfragen zu entscheiden.  Hier steht also Meinung gegen Meinung. Eine klare Aussage, ob Zeiterfassung im Allgemeinen zwingend erforderlich ist, steht also noch aus.

Wann ist eine Zeiterfassung vom Gesetzgeber gefordert?

Nichtsdestotrotz existieren mehrere Fälle, in denen eine Zeiterfassung vom Gesetz gefordert wird.

Bei Einführung der Kurzarbeit:

Will ein Unternehmen die Kurzarbeit einführen, dann muss die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeitenden in Kurzarbeit korrekt und vollständig dokumentiert werden. Dies ist notwendig, damit nach Abschluss des Monats das Kurzarbeitergeld korrekt berechnet werden kann. Die Agentur für Arbeit kann jederzeit den Stundennachweis für Mitarbeiter*innen vom Unternehmen einfordern.

Bei Beschäftigten im Mindestlohn bzw. Niedriglohn:

Sind Arbeitnehmer*innen bei den Betrieben im Mindestlohn, bzw. Niedriglohn beschäftigt, dann ist hier die Zollverwaltung zuständig. Diese prüft sehr genau, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Damit der Zoll die Lohnzahlung und damit Einhaltung des Mindestlohns prüfen kann, ist eine genaue Zeiterfassung vom Gesetzgeber gefordert.

Bei Überstunden:

Werden im Betrieb regelmäßig Überstunden fällig, dann besteht nach § 16 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Verpflichtung des Arbeitgebers die über 8 Stunden pro Tag hinaus gehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Selbstverständlich schreibt der Gesetzgeber hier nicht vor, dass ein elektronisches Zeiterfassungssystem zum Einsatz kommt, aber gerade ein System wie TimePunch macht dabei vieles einfacher.

Fazit

Stand März 2022 ist in Deutschland nicht klar geregelt, ob eine elektronische Zeiterfassung für alle Betriebe zur Pflicht wird. Allerdings existieren heute schon Fälle, in denen eine Zeiterfassung erforderlich ist. Dabei liegen die Vorteile einer Zeiterfassung klar auf der Hand: Gleichbehandlung von Mitarbeitenden, einfachere Lohnzahlung und Rechtssicherheit bei Arbeitsrechtsklagen aufgrund von Kündigung oder ähnlichem. Wie so oft gilt auch hier: Haben ist besser als Brauchen.

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Kurzarbeit in der Pandemie und danach – was ändert sich ab Juli?

In der ersten Corona Welle im Dezember 2020 wurde durch das vom Bund Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) der Grundstein für einen einfachen Zugang zur Kurzarbeit gelegt. Jetzt, wo Corona immer mehr zurückgeht, sollen auch die damals ergriffenen Maßnahmen zurückgefahren werden.

Für was steht das Beschäftigungssicherungsgesetz?

Unter dem wirtschaftlichen Druck der Corona Pandemie, war es Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales der damaligen CDU geführten Bundesregierung, der sich federführend für Einführung des Beschäftigungssicherungsgesetzes zeigte.

Das Gesetz sollte in Not geratenen Betrieben helfen, schneller als vorher möglich, Kurzarbeit im Unternehmen einzuführen zu können. Das Credo dabei lautete: Besser Kurzarbeit als Kündigung.

Zu diesem Zweck wurden etliche Maßnahmen erlassen:

  • Um Kurzarbeit zu beantragen, mussten nur noch 10% der Beschäftigten wegen Arbeitsausfall ein um 10% vermindertes Entgelt beziehen. Zuvor waren es noch mind. 30% der Beschäftigten.
  • Die positive Gleitzeitkonten der Mitarbeitenden mussten nicht mehr aufgebraucht und negative Gleitzeitkonten nicht mehr aufgefüllt werden. Auch das war vor Corona noch üblich.
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds wurde von 12 auf 24 Monate und ab dem 1. März 2022, sogar auf 28 Monate verlängert.

Kurzarbeit während Corona

Wie notwendig das Gesetz und die damit verbundenen Anpassungen war, zeigt ein Blick in die Statistik der Arbeitsagentur.

Nie gab es mehr Betriebe in Kurzarbeit als in den letzten beiden Jahren. Selbst in der Eurokrise 2010 waren es im Schnitt nur 30.000 Betriebe die Kurzarbeit angemeldet hatten. Also 10-mal weniger, wie es aktuell der Fall ist.

Das Geld wird knapp

Insgesamt wurde das Beschäftigungssicherungsgesetz, das Dezember 2020 eingeführt wurde, mehrmals verlängert. Das sechste und letzte Mal am 11.03.2022, um nochmals drei Monate bis Ende Juni 2022. Allerdings mit der Ausnahme, dass die Sozialbeiträge für die Kurzarbeit nach dem ersten Quartal dieses Jahres nicht mehr erstattet werden.

Geht es nach der Bundesregierung, dann ist ab Juli Schluss mit der Freizügigkeit beim Kurzarbeitergeld. Ein Grund dafür dürften die immensen Kosten sein, die das Kurzarbeitergeld bisher den Steuerzahler gekostet hat.

Christina Schönefeld, Finanzvorstand der Bundesagentur für Arbeit sagte am 26.02.2021 dazu: „Die BA hat im letzten Jahr eine Rekordsumme eingesetzt, um die Folgen der Pandemie für den Arbeitsmarkt abzufedern. Die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld waren historisch hoch. In der Spitze haben wir an einem Tag mehr Kurzarbeitergeld ausgezahlt als im gesamten Jahr 2019.“

Hatte die Bundesagentur für Arbeit Anfang der Pandemie noch eine Rücklage von 26 Milliarden Euro, waren diese bereits Ende 2020 durch Ausgaben in Höhe von 61 Milliarden Euro mehr als aufgebraucht. 2021 kamen dann nochmal 58 Milliarden Euro zur Finanzierung der Kurzarbeit hinzu. Allein das ergab bis Ende 2021 ein Minus von 93 Milliarden Euro.

Für das laufende Jahr rechnet Frau Schönefeld mit Ausgaben von 38 Milliarden Euro. Christiane Schönefeld sagte dazu Anfang Januar der Deutschen Presse Agentur: „Es wird Jahre dauern, bis wir wieder ein sicheres und krisenfestes Finanzpolster haben“.

Besser jetzt handeln

Arbeitgeber*innen die bisher noch zögerlich waren, aber durchaus Unterstützung gebraucht hätten, sollten daher jetzt handeln. Ab Juli sind die Hürden für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder hoch. Das dürfte viele Betriebe abschrecken.

Um Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, sollten Arbeitgeber*innen wie folgt vorgehen.

  • Der Arbeitsausfall muss schnellstmöglich der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. Am besten geht das über den Steuerberater.
  • Arbeitgeber*innen berechnen das Kurzarbeitergeld und zahlen es an die Beschäftigten aus.
  • Danach stellen sie einen Erstattungsantrag bei der Arbeitsagentur und erhalten das zuvor ausgezahlte Kurzarbeitergeld wieder zurück.

Berechnen des Kurzarbeitergelds

Wie viel Kurzarbeitergeld in der jeweiligen Situation dem Mitarbeiter zusteht, ist nicht immer trivial zu berechnen. Zudem ist ein Stundennachweis zwingend erforderlich, der im Zweifelsfall auch von der Arbeitsagentur für Arbeit stichprobenartig kontrolliert werden kann.

Bei dieser Aufgabe helfen jedoch moderne Zeiterfassungssysteme, wie das der TimePunch KG, welches nicht nur die Stundenaufzeichnung übernimmt, sondern auch direkt das auszuzahlende Kurzarbeitergeld anhand der Arbeitszeiten des Mitarbeiters berechnet.

Herr Stephan, Geschäftsführer der TimePunch KG, sagt dazu: „Bereits Anfang 2020 war uns klar, dass die Berechnung der Kurzarbeit eine Kernkompetenz von TimePunch sein muss. Die Nachfrage war gewaltig. Daher hatten wir dieses Feature schon frühzeitig unseren Kunden bereitgestellt.“

Bleibt nur zu hoffen, dass der erwartete Aufschwung nach Corona nicht zu lange auf sich warten lässt.

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