Zurück ins Büro – Strategien für Arbeitgeber

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Am 2. April endet die Home-Office Pflicht, stand heute, in allen Bundesländern. Viele Arbeitnehmer*innen hatten sich die letzten Jahre an die neuen Privilegien gewöhnt und möchten diese jetzt auch nicht mehr hergeben.

In den letzten zwei Jahren der Pandemie hatte sich so manche(r) Angestellte in den eigenen vier Wänden auf Home-Office, oder besser das mobile Arbeiten, eingerichtet. Der Küchentisch mit Laptop wich dem Schreibtisch mit zwei großen Monitoren und Docking Station. Morgens konnte man länger ausschlafen und dann entspannt die Kinder in den Kindergarten oder die Schule bringen, bevor es ins Büro – pardon – ins Home-Office ging.

Wie können Unternehmen das jetzt wieder umstellen? Und noch wichtiger, will man das Rad wirklich zurückdrehen?

Direktionsrecht

Eine wichtige Nachricht vorweg: Als Arbeitgeber*in haben Sie das Direktionsrecht. Das heißt, Sie allein dürfen bestimmen, wo Ihre angestellten Mitarbeiter*innen arbeiten. Auf der anderen Seite steht es aber auch jedem Mitarbeitenden frei, sich eine andere Anstellung zu suchen. Daher ist Fingerspitzengefühl gefragt.

Am besten überzeugen Sie Ihre Angestellten mit guten Argumenten, denn die gibt es wirklich.

Pluspunkt Büro, Innovationskraft

Ein Punkt, den jeder sofort nachvollziehen kann, ist das Fehlen der sozialen Kontakte. Dabei geht es gar nicht darum, die Meetings jetzt in Teams zu verlegen, sondern es geht um das soziale Miteinander im persönlichen Kontakt. Beim Kaffeetrinken mit den Kollegen nach einer Stunde konzentrierter Arbeit. Die gemeinsame Mittagspause, oder auch nur die 5 Minuten vor der Bürotür an der frischen Luft. All das fördert das Miteinander und stärkt das Wir Gefühl, wie es ein virtuelles Meeting niemals kann. Und das wichtigste. Aus den Gesprächen ergeben sich kreative Ideen und aus kreativen Ideen werden gute Lösungen für ihre Kunden und Innovationen für ihr Unternehmen.

Pluspunkt Büro, Produktivität

Wenn Angestellte nach der Produktivität im Home-Office gefragt werden, dann sagt die Mehrheit, dass sie im Home-Office produktiver seien als im Büro. Das Hauptargument ist dabei die Arbeitszeit, die sich durch den Wegfall der Fahrtzeit ins Büro, verlängert. Doch das ist nur die halbe Wahrheit. Eine großangelegte Studie der Deutschen Bank im Jahr 2021 hat herausgefunden, dass die Produktivität im Home-Office auch sinken kann. Schwierigkeiten bereiten vor allem der höhere Kommunikations- und Abstimmungsaufwand bei Team-Arbeit, längere und komplexere Einarbeitungszeiten neuer Mitarbeiter*innen und kleine Ablenkungen im persönlichen Umfeld, sei es durch Kinder, Hausarbeit oder Haustiere, die zwischendrin miterledigt werden – oft innerhalb der Arbeitszeit.

Der goldene Mittelweg

Die eingangsgenannten Punkte, die für das Büro zu Hause sprechen, sind natürlich nicht von der Hand zu weisen. Die Zufriedenheit der Angestellten wird in jedem Fall erhöht. Trotzdem darf das Unternehmen dabei nicht zu kurz kommen. Schließlich soll es auch in Zukunft noch die Gehälter zahlen können.

Eine Win-Win Situation für Unternehmen und Angestellte kann es aber dann werden, wenn man folgende Punkte beachtet:

Nicht alle auf einmal ins Büro

Kommunikation fördert die Innovation – aber wenn alle Mitarbeiter gleichzeitig wieder im Büro sind, und sich ein paar Tage nicht mehr persönlich gesehen haben, dann wird die eigentliche Arbeit an diesem Tag lieben bleiben. Besser ist es daher eine Mindestbesatzung festzulegen. Beispielsweise kann man vereinbaren, dass das Büro immer von mindestens 2, 4 oder 6 Mitarbeitenden besetzt ist – je nach Größe des Teams und des Büros. Hauptsache es sind immer ein paar Mitarbeitende da – aber nicht alle auf einmal. So bleibt es im Rahmen.  

Durchwechseln ist angesagt

Feste Bürotage für Angestellte sollten vermieden werden. Wenn sich immer nur die gleichen Mitarbeiter*innen im Büro sehen, wird das Wir-Gefühl nicht gestärkt. Im Gegenteil, es fördert die Cliquenbildung und Abgrenzung. Besser ist es zu vereinbaren, dass jeder Mitarbeitende z.B. zwei oder drei Tage im Büro ist – aber niemals die gleichen Tage wie die Woche zuvor. So wird das Wir-Gefühl gestärkt. Dabei können digitale Tools helfen, den Überblick zu behalten.

Meetings persönlich – konzentrierte Arbeit zu Hause

Das Büro lädt zur Kommunikation ein. Warum also nicht Team-Meetings wieder ins Büro verlagern? Das ist einfacher, produktiver und kommunikativer als virtuelle Meetings. Wenn es danach an die Umsetzung geht, und jedem klar ist was zu tun ist, kann dieser Part auch gerne im Home-Office erledigt werden. Da gibt es dann einen wirklichen Produktivitätsschub, wenn man hinter sich die Tür auch mal zu machen kann.

Was noch?

Selbstverständlich sollten Sie, als Arbeitgeber*in, immer den Überblick behalten. Dafür eignet sich zum Beispiel ein Zeiterfassungssystem wie TimePunch, mit dem die Arbeitszeit im Büro genauso aufgezeichnet werden kann, wie die Arbeitszeit im Home-Office oder unterwegs. Somit wissen Sie immer, wer wo und wann arbeitet.

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Zeiterfassung – dürfen, müssen oder No-Go?

Um das Thema Zeiterfassung ranken sich viele Mythen und Halbwahrheiten. Dürfen Arbeitgeber*innen die Zeiten der Mitarbeiter erfassen, oder müssen sie es sogar? Oder ist es am Ende gar nicht erlaubt?

Bei der systemischen Zeiterfassung, also der Zeiterfassung am PC oder mit RFID Chips, werden personenbezogene Daten erhoben. Das ist z.B. die Uhrzeit, wann sich Mitarbeiter*innen an -bzw. abmelden, es sind aber auch Ortsinformationen über den Standort des Terminals oder die GPS-Daten, die erhoben werden. Eventuell auch biometrische Daten, wie der Fingerabdruck oder die Gesichtserkennung. Das alles ruft die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf den Plan.

Ist Zeiterfassung rechtsgültig?

Um diese Frage zu klären, bedarf es einen Blick in das Gesetz. In der DSGVO sind klare Regeln für die Aufzeichnung von personenbezogenen Daten verankert. Im Artikel 6 Abs 1 f steht als Voraussetzung, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (also des Arbeitgebers) oder eines Dritten (z.B. Steuerberater / Lohnbüro) erforderlich ist. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers zur Einführung der Zeiterfassung sind beispielsweise:

  • Die Arbeitszeit des Mitarbeitenden soll dem Lohnbüro zur Berechnung des Gehalts übermittelt werden.
  • Überstunden sollen dokumentiert werden, damit diese ausgezahlt oder mit Freizeit abgegolten werden können.
  • Pausen von Mitarbeitenden sollen zum Nachweis des Arbeitsschutzgesetzes aufgezeichnet werden.

Die Zeiterfassung bildet also die Grundlage, damit die berechtigten Interessen durchgesetzt werden können. Eine Erfassung ist somit rechtsgültig.

Spannend wird die Frage aber bei biometrischen Daten, wie dem Fingerabdruck oder der Gesichtserkennung. Hier greift der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Datensparsamkeit. D.h. Arbeitgeber*innen müssen sich die Frage gefallen lassen, ob das berechtigte Interesse nicht auch mit weniger Daten durchsetzbar ist. Die Antwort ist hier ein meist ein klares ja. Ein RFID Schlüsselanhänger erfüllt die Anforderung in den meisten Fällen ganz genauso wie ein Fingerscanner. Daher sollten sich Arbeitgeber*innen die Einwilligung zur Arbeitszeiterfassung mittels biometrischer Daten vorab von der Belegschaft schriftlich einholen, oder auf eine Alternative via RFID Schlüsselanhänger für Verweigerer umsteigen. Gute Zeiterfassungssysteme wie TimePunch erlauben zumeist beide Möglichkeiten zur Zeiterfassung (Schlüsselanhänger und/oder Biometrisch).

Ist eine Zeiterfassung zwingend erforderlich?

Viele Hersteller von Zeiterfassungs-Systemen versuchen Interessenten zu verunsichern, indem sie aufführen, dass eine systematische Zeiterfassung bereits vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom Mai 2019 gefordert wurde. Damit endet die Erzählung aber zumeist unvollständig.

Richtig ist, dass am 24. Februar 2020 das Arbeitsgericht in Emden in einer ersten Entscheidung das Urteil vom EuGH bestätigte und auch am 24. September 2020 in einer zweiten Entscheidung bekräftigte. Allerdings widerrief das Landes Arbeitsgerichts von Niedersachen (LAG) – also eine höhere Instanz – die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Emden in der Berufung.

Der Grund: Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hatte der EuGH aufgrund von Art. 153 AEUV keine Kompetenz über Vergütungsfragen zu entscheiden.  Hier steht also Meinung gegen Meinung. Eine klare Aussage, ob Zeiterfassung im Allgemeinen zwingend erforderlich ist, steht also noch aus.

Wann ist eine Zeiterfassung vom Gesetzgeber gefordert?

Nichtsdestotrotz existieren mehrere Fälle, in denen eine Zeiterfassung vom Gesetz gefordert wird.

Bei Einführung der Kurzarbeit:

Will ein Unternehmen die Kurzarbeit einführen, dann muss die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeitenden in Kurzarbeit korrekt und vollständig dokumentiert werden. Dies ist notwendig, damit nach Abschluss des Monats das Kurzarbeitergeld korrekt berechnet werden kann. Die Agentur für Arbeit kann jederzeit den Stundennachweis für Mitarbeiter*innen vom Unternehmen einfordern.

Bei Beschäftigten im Mindestlohn bzw. Niedriglohn:

Sind Arbeitnehmer*innen bei den Betrieben im Mindestlohn, bzw. Niedriglohn beschäftigt, dann ist hier die Zollverwaltung zuständig. Diese prüft sehr genau, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Damit der Zoll die Lohnzahlung und damit Einhaltung des Mindestlohns prüfen kann, ist eine genaue Zeiterfassung vom Gesetzgeber gefordert.

Bei Überstunden:

Werden im Betrieb regelmäßig Überstunden fällig, dann besteht nach § 16 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Verpflichtung des Arbeitgebers die über 8 Stunden pro Tag hinaus gehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Selbstverständlich schreibt der Gesetzgeber hier nicht vor, dass ein elektronisches Zeiterfassungssystem zum Einsatz kommt, aber gerade ein System wie TimePunch macht dabei vieles einfacher.

Fazit

Stand März 2022 ist in Deutschland nicht klar geregelt, ob eine elektronische Zeiterfassung für alle Betriebe zur Pflicht wird. Allerdings existieren heute schon Fälle, in denen eine Zeiterfassung erforderlich ist. Dabei liegen die Vorteile einer Zeiterfassung klar auf der Hand: Gleichbehandlung von Mitarbeitenden, einfachere Lohnzahlung und Rechtssicherheit bei Arbeitsrechtsklagen aufgrund von Kündigung oder ähnlichem. Wie so oft gilt auch hier: Haben ist besser als Brauchen.

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Urlaubsanspruch für Angestellte

Wieviel Urlaub sieht das Bundesurlaubsgesetz vor? Wieviel Urlaub steht dem Angestellten zu, wenn er Mitten im Monat oder Jahr anfängt? Was passiert mit dem Urlaub bei einer Kündigung?

Fragen über Fragen, auf die man als Arbeitgeber eine Antwort haben sollte. Da das nicht immer so einfach ist, möchten wir Licht ins Dunkel bringen.

Mindesturlaub laut Bundesurlaubsgesetz

Unser Bundesurlaubsgesetz stammt in der aktuell gültigen Fassung aus dem Jahr 1963 – also noch aus dem letzten Jahrhundert. Damals war es noch üblich 6 Tage in der Woche zu arbeiten und nur einen Tag frei zu haben.

Daher stehen im Bundesurlaubsgesetz noch 24 Werktage Urlaub als Mindesturlaub festgeschrieben. Bei einer 6 Tage Woche sind das damit 4 Wochen Urlaub im Jahr. Als Werktag gilt demnach auch der Samstag.

Da die meisten Mitarbeitenden heute eine 5 Tage Woche haben, reduziert sich dementsprechend auch der Mindesturlaub. Er beträgt bei einer 5 Tage Woche nur noch 20 Tage Urlaub pro Jahr. Das ist zulässig, da 1963, als das Gesetz beschlossen wurde, die 6 Tage Woche Standard war.

Berechnung des Urlaubs bei Neueinstellungen

Im Unternehmen sollte zuerst einmal eine Regelung getroffen sein, wieviel Urlaubstage einem Mitarbeitenden zustehen. Dies muss mindestens der Mindesturlaub von 24, bzw. 20 Tagen bei einer 5-Tage Woche sein, ist aber nach oben hin offen. Ein Großteil der Betriebe rechnet hier sogar mit 30 Tagen Urlaub bei einer 5 Tage Woche. Dies entspricht 2,5 Tage pro Monat (30 Tage Urlaub geteilt durch 12 Monate). Selbstverständlich gibt es aber auch hier Abweichungen nach unten, sowie auch nach oben.

Fängt der/die Mitarbeiter*in im März im Betrieb an zu arbeiten, dann verbleiben noch bis Jahresende 10 volle Monate. Damit stehen ihm/ihr 2,5 Tage * 10 Monate = 25 Tage Urlaub im ersten Jahr zu. Bei einem Start Mitte März, sind es nur noch 9,5 Monate also 23,75 Tage oder gerundet 24 Tage Urlaub.

Dürfen Mitarbeitende alle Urlaubstage sofort nehmen?

Ein neuer Kollege möchte direkt nach seinem ersten Monat, drei Wochen Urlaub am Stück nehmen. Ist das zulässig? Nein, das ist es nicht. Neue Angestellte haben nach Arbeitsantritt im Unternehmen eine Wartezeit von 6 Monaten, bis ihnen der volle Urlaub zusteht.

In den ersten 6 Monaten, baut sich ihr Urlaubsanspruch auf. Im ersten Monat 2,5 Tage, im zweiten Monat 5 Tage usw. Erst nach 6 Monaten Wartezeit, haben Mitarbeitende Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

Wie lang darf der Urlaub am Stück genommen werden?

Nicht selten kommt von Mitarbeitenden der Wunsch nach drei Wochen Urlaub. Menschlich ist dieser Wunsch absolut nachvollziehbar, den Betrieb stellt er aber teilweise vor große Herausforderungen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz den Urlaubsanspruch für Angestellte auf 2-Wochen Urlaub am Stück begrenzt. Längere Urlaube sind nur bei gutem Willen der Geschäftsführung – also von Ihnen – möglich. Angestellte haben darauf aber keinen Anspruch.

Dürfen Sie einen Urlaubsantrag ablehnen?

Absolut, ja. Sie, als Arbeitgeber, können aus Sachgründen den Urlaubsantrag von Mitarbeitenden ablehnen.

Sie können beispielsweise den Urlaub ablehnen, wenn Ihnen in diesem Zeitraum zu viele Mitarbeiter*innen, durch gleichzeitigen Urlaub, ausfallen würden und Sie damit den Betrieb damit nicht mehr am Laufen halten könnten. Oder Ihr Unternehmen z.B. den Hauptumsatz an Weihnachten oder in der Feriensaison macht. In diesem Fall können Sie für diesen Zeitraum Urlaubssperren verhängen, damit genügend Mitarbeitende zur Verfügung stehen.

Ein/e Mitarbeiter*in wird im Urlaub krank. Wie ist die Regelung?

Wenn Mitarbeitende im Urlaub erkranken und dies glaubhaft, durch den Nachweis einer Krankschreibung, belegen können, gelten diese Tage nicht als Urlaub, sondern als Krankheit. Der Urlaubsanspruch verfällt damit nicht und Mitarbeitende können die so verlorenen Urlaubstage durch einen anderen Urlaub nachholen. Das eigenmächtige Anhängen der verlorenen Urlaubstage an den beantragen Urlaub ist dabei aber nicht zulässig.

Frei an Heiligabend oder Silvester?

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage in Deutschland. Arbeitgeber können also von Ihren Angestellten verlangen, an diesen Tagen voll zu arbeiten, oder sich einen Tag Urlaub dafür einzuplanen.

Die meisten Arbeitgeber in Deutschland geben Ihren Angestellten aber auf freiwilliger Basis einen halben Tag frei. Mitarbeitende müssen daher meistens nur 1 Tag Urlaub für beide Festtage einplanen. Gute Zeiterfassungssysteme wie TimePunch unterstützen dies, indem die Software es ermöglicht, halbe Feiertage frei zu definieren.

Urlaubsanspruch bei Kündigung

Mitarbeitende die kündigen, oder gekündigt werden, haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Dabei ist es aber entscheidend, ob die Kündigung in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30.06. erfolgt, oder danach. Bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte, haben Mitarbeitende wiederum nur anteiligen Anspruch auf ihren Urlaub. Anteilig heißt auch hier, pro Monat 1/12 des vertraglich festgelegten Urlaubs. Erst ab dem 01.07. steht dem Mitarbeitenden der volle Jahresurlaub zu.

Aber aufgepasst, für Betriebe lohnt es sich eine „pro rata temporis“ Klausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Die Vertragsklausel könnte wie folgt lauten:

„Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.“

Sofern diese Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist, können Sie den Urlaubsanspruch auch bei Kündigung nach dem 01.07. anteilig berechnen, solange nicht der vorgeschriebene Mindesturlaub von 20 Tage, bzw. 24 Tagen bei einer 6 Tage Woche unterschritten wird.

Fazit

Urlaubsanspruch und Berechnung sind nicht immer einfach. Daher ist es gut, ein Zeiterfassungs-System wie TimePunch zu nutzen, damit Sie als Arbeitgeber immer den Überblick behalten.

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Immer Kummer mit der Rundung

Sie erinnern sich noch an den Artikel „Echtminuten vs Industrieminuten“? Da sah doch alles so einfach aus. Aber jetzt soll die Arbeitszeit den Kunden in Rechnung gestellt werden. Natürlich in Industrieminuten für die bessere Nachvollziehbarkeit – und plötzlich stimmt die Mathematik nicht mehr, oder doch?

Alles könnte so einfach sein

Im letzten Artikel „Echtminuten vs Industrieminuten“ wurde erklärt, wie einfach es ist, die Zeit in Industrieminuten umzurechnen. Mit dem Hintergrund, dass es damit einfach ist, Rechnungen, wie z.B. der Betrag für eine Leistung nachvollziehbar darstellen zu können.

Also schauen wir uns folgende Kundenrechnung an:

Auf den ersten Blick sieht alles stimmig aus.

Rechnet der Kunde aber nach, wird er feststellen, dass die einzelnen Zeiten mit dem Taschenrechner aufaddiert, andere Werte ergeben, als vermutet. So hatte er das sich sicher nicht vorgestellt.

Dauer und Preis stimmen nicht, wie kann das sein?

Hier macht uns die Mathematik einen Strich durch die Rechnung. Das Umrechnen von Echtminuten in Industrieminuten ist leider nicht ganz ohne Seiteneffekt. Teilweise entstehen dadurch Dezimalbrüche, die über die zwei angezeigten Stellen auf der Rechnung hinausgehen.

Solche „krummen“ Werte möchte kein Kunde auf der Rechnung sehen. Sie wären aber notwendig, um eine mathematisch genaue Nachberechnung auf der Rechnung zu erhalten.

Welche Lösungen gib es dafür?

Die Mathematik kann man nicht überlisten, aber man kann ihr ein Schnippchen schlagen. Hauptgrund für die Rundungsproblematik sind die krummen Dezimalwerte nach der Umrechnung.

Um diese zu vermeiden, dürfen nur Zeiten umgerechnet werden, die durch 3 Minuten (oder ein Vielfaches davon) teilbar sind. Hier ergeben sich nur max. 2 Nachkommastellen.

Für unsere Kundenrechnung bedeutet dies, dass wir die in Rechnung gestellte Zeit auf einen solchen  Wert runden müssen. Wir entscheiden uns für die Rundung von 6 Minuten.

Damit passt dann auch die Nachkalkulation, wenn Zeit und Betrag per Taschenrechner addiert werden.

Die Mathematik dahinter

Mathematisch ist es so, dass sich bei der Multiplikation von Dezimalbrüchen, die Anzahl der Nachkommastellen addieren.

Will man also mathematisch nicht über 2 Nachkommastellen kommen, was eine theoretische Rundungsungenauigkeit bedeuten würde, dann dürfen die Nachkommastellen der in Industrieminuten umgerechnet Zeit plus die Nachkommastellen im Stundensatz nicht größer sein als zwei.

Der Autohaus Trick

Wenn Sie das nächste Mal ein Auto zur Reparatur in die Werkstatt bringen, dann schauen Sie sich die Rechnung einmal genauer an: Autohäuser rechnen meistens in Zeiteinheiten von 6 Minuten ab.

Warum? Das wissen sie jetzt. Durch die Rundung auf 6 Minuten Zeiteinheiten, kann der Stundensatz ebenfalls eine Dezimalzahl mit einem Nachkomma aufweisen. Z.B. 79,90 €

Trotzdem passt auf der Rechnung dann alles, sodass der Kunde die Rechnung einfach nachvollziehen kann.

Und glauben Sie wirklich, die Werkstatt würde abrunden?

Unser Pro Tipp

In unserer Zeiterfassung TimePunch lassen sich die Rundungseinheiten, wie oben beschrieben, für auftragsbezogene Arbeiten einstellen.

So können ihre Mitarbeiter die Zeit minutengenau verbuchen. Aber auf der Rechnung, da stehen die gerundeten Werte ohne Rundungsfehler – so wie es sein muss.

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Werkstudenten und Hilfskräfte korrekt entlohnen

Mitarbeitende die nicht regelmäßig, sondern nur bei Bedarf, im Unternehmen arbeiten benötigen besondere Aufmerksamkeit bei der Lohnabrechnung. Ist Ihre Zeiterfassung korrekt konfiguriert ist, wird das aber zum Kinderspiel.

Wie werden Hilfskräfte korrekt angelegt?

Hilfskräfte arbeiten meist auf Stundenbasis. Um dies widerzuspiegeln, muss in TimePunch das Mitarbeiterprofil auf „Angestellt mit Stundenlohn“ umgestellt werden.

Als nächstes folgt die Einstellung des Arbeitszeitmodells. Da diese Mitarbeiter „dynamisch“ arbeiten, also keine feste Sollzeit haben, müssen die Sollzeiten entsprechend aus dem Arbeitszeitmodell gelöscht werden.

Das Ergebnis dieser Anpassung ist, dass die Arbeitskräfte keine festen Sollzeiten mehr haben. D.h. die Arbeitskräfte können auch mit ihren Überstunden durch Fernbleiben nicht ins Minus rutschen. Nur die reine Arbeitszeit wird gezählt.

Die Lohnzahlung bestimmt jetzt, wie mit den im Monat angehäuften Stunden umgegangen wird. Hier bietet TimePunch mehrere Möglichkeiten.

Mitarbeitenden werden alle gearbeiteten Stunden ausgezahlt

In diesem Fall wählen Sie einfach die Möglichkeit „ausgezahlt werden die Sollstunden im Arbeitszeitmodell“, um dem Mitarbeiter alle Stunden auszubezahlen.

Aber Vorsicht, diese Option dürfen Sie nicht bei 450,- € Kräften nutzen, da sie hier nicht sicherstellen können, dass der Mitarbeiter immer weniger Stunden arbeitet als ihm ausgezahlt werden dürfen. Im Zweifelsfall erhält er damit eine höhere Auszahlung als 450,- €

Mitarbeitenden erhalten einen festen Monatslohn

Wenn die Arbeitskräfte beispielsweise immer 450,- € ausgezahlt bekommen sollen, dann wählen Sie die Option „ausgezahlt wird eine feste Sollstundenzahl“.

Aber auch hier ist Vorsicht geboten, da Mitarbeitende, die immer zu wenig arbeiten, mit Ihrem Gleitzeitkonto schnell ins Minus rutschen können.

Mitarbeitenden erhalten einen festen Monatslohn (Saisonarbeiter!)

Diese Einstellung ist die ideale Option für 450,- € Kräfte und Saisonarbeiter. Arbeiten die Hilfskräfte mehr als die Sollzeit, dann werden die max. eingestellten Stunden ausgezahlt. Arbeiten sie zu wenig, dann wird ebenfalls eine feste Sollstundenzahl ausgezahlt, bis das Gleitzeitkonto zum vorgegebenen Wert aufgebraucht ist, z.B. 0 Stunden.

Diese Option ist besonders für Saisonarbeiter ideal, die in der Hauptsaison Stunden anhäufen, um in der Nebensaison von diesen Stunden ihren Lohn zu erhalten.

Mitarbeitenden erhalten alle Stunden bis zur maximalen Auszahlung

Mit dieser Einstellung erhalten die Mitarbeitenden immer alle Arbeitsstunden bis zu einer maximalen Stundenzahl ausgezahlt. So kann sichergestellt werden, dass die Arbeitskräfte einen max. Auszahlungsbetrag nicht überschreiten.

Prüfen Sie dennoch von Zeit zu Zeit, wie viele Stunden die Mitarbeitenden auf ihrem Gleitzeitkonto angehäuft haben. Da hier immer nur bis zur max. Sollstundenzahl ausgezahlt wird, können Arbeitskräfte die dauerhaft mehr Stunden arbeiten, leicht zu viele Stunden auf ihrem Gleitzeitkonto anhäufen.

Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und Feiertagen

Im Regelfall erhalten Hilfskräften und Werkstunden bei Urlaub, Krankheit und Feiertagen einen durchschnittlichen Lohn ausgezahlt. Dieser richtet sich normalerweise am durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen.

Wie die Auszahlung berechnet wird, legen Sie in TimePunch in den „Optionen / Internas“ fest.

Urlaubsbuchung in der Zeiterfassung TimePunch

Den Urlaub bucht man dann in TimePunch über das Markieren der Tage im Management-Modul und dann mit Rechtsklick einen „Mehrtätigen Eintrag erstellen“.

Nach der Auswahl des Urlaubs und dem Speichern, werden die Urlaubstage im Management Modul angezeigt.

Lohnabrechnung in der Zeiterfassung TimePunch

Um zu erkennen, wie viel Lohn die Arbeitskraft erhält, existieren in TimePunch eigene Lohnberichte. Diese sind unter den Berichten in der Kategorie „Lohnberichte“ zu finden. TimePunch berechnet hier ebenfalls den 13 Wochenschnitt für die Lohnfortzahlung von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen.

Als Beispiel hier die Lohnabrechnung Tagesbericht:

Wichtig ist, dass TimePunch keine Lohn-/Gehaltsabrechnung im klassischen Sinn erzeugt. Dazu werden mehr Daten, wie z.B. Steuerklasse und ähnliches benötigt, die TimePunch als Zeiterfassungs-System nicht zur Verfügung stehen.

Vielmehr dient TimePunch als Vorverarbeitung für Lohn -und Gehaltsprogramme wie DATEV, Lexware oder SBS Lohn Plus und GFP Impuls. Für diese Systeme existiert ein Datei-Export, der die Daten direkt im Dateiformat des jeweiligen Systems ausgibt.

Alternativ können die Lohndaten auch im generischen „Lohndaten, Export“ Bericht ausgegeben werden.

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Echtminuten vs Industrieminuten

Für Büroangestellte, die die Lohnabrechnungen der Mitarbeiter vom Steuerberater erhalten, ist vielleicht schon aufgefallen, dass manchmal Stunden angegeben werden, die normalerweise nicht existieren.

Dort stehen dann beispielsweise 172,85 Std Arbeitszeit. Aber wo gibt es bitte schön denn 85 Minuten?

Unser Zahlensystem, die 10er Potenz

Unser Zahlensystem funktioniert in Zehnerpotenzen. Beim Addieren von Zahlen verwenden wir die Zehnerpotenz. Das ist einfach, wenn wir zum Beispiel 50 und 30 addieren. Das Ergebnis, 80, ist sofort ersichtlich.

Aber was passiert, wenn wir 50 Minuten und 30 Minuten addieren? Genau, das ergibt 1 Stunde und 20 Minuten, weil eine Stunde nur 60 Minuten hat. Hier wird das Rechnen schon komplizierter, da ein Übertrag bei 60 nicht so einfach ist wie bei 100.

Auch Computer rechnen intern mit Zehnerpotenzen. Es wird einfacher, wenn die Echtminuten (60 Minuten pro Stunde) mit einem Dreisatz in Industrieminuten umgerechnet werden.

Formel: Industrieminuten = Echtminuten:60*100

Das mag für Menschen kompliziert erscheinen, aber für Computer wird es einfacher.

Beispiel:

  • 50 Echtminuten = 50/60 * 100 = 83 Industrieminuten (gerundet)
  • 30 Echtminuten = 30/60 * 100 = 50 Industrieminuten

Die Summe ergibt 133 Industrieminuten oder 1,33 Industriestunden. Die Formel für die Rückumrechnung zu Echtminuten lautet: Echtminuten = Industrieminuten:100*60

Im Beispiel: 133 Industrieminuten = 133/100 * 60 = 80 Echtminuten (gerundet) oder 1 Stunde 20 Minuten.

Der Computer umgeht geschickt den Übertrag bei 60 Minuten und erreicht sein Ziel.

Aber warum stehen auf der Lohnabrechnung Industrieminuten?

Computer können mit Industrieminuten schneller und effizienter rechnen. Auf der Lohnabrechnung stehen sie, damit die Empfänger den Arbeitslohn überprüfen können. Eine einfache manuelle Kontrolle ist nur mit Industrieminuten möglich.

Wie unterscheidet man Echtminuten und Industrieminuten?

Echtminuten haben als Trennzeichen zwischen Stunde und Minute einen Doppelpunkt (z.B., 4:25 Std.), Industrieminuten haben ein Komma als Trennzeichen (z.B., 4,25 Std.).

Für noch einfachere Umrechnungen haben wir eine Tabelle erstellt. Damit könnt ihr Echtminuten schnell in Industrieminuten und umgekehrt umrechnen, ohne jedes Mal einen Taschenrechner zu benutzen.

Wussten Sie bereits? In modernen Zeiterfassungs-Systemen wie TimePunch, lässt sich zwischen der Anzeige in Echtminuten und Industrieminuten ganz einfach umschalten.

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Smarte Urlaubsplanung in 2022

Das neue Jahr hat gerade angefangen, und schon stellt sich die Frage, wie kann man den verfügbaren Urlaub, sinnvoll auf das neue Jahr aufteilen.

Erholungsurlaub

Was den Urlaub angeht, hat natürlich jeder eigene Präferenzen. Der eine mag es eher warm und bevorzugt die südlichen Gefilde, der andere sucht die Kälte und den Schnee, um beim Skifahren den Kopf freizubekommen.

Brückentage

Abseits dieser großen Urlaubsplanung gibt es aber auch immer ein paar Nebenschauplätze, um die sich alle Mitarbeitenden gleichermaßen streiten – die Brückentage.

Laut Wikipedia bezeichnet ein Brückentage einen Arbeitstag, der zwischen einem Feiertag und einem zumeist ohnehin arbeitsfreien Tag wie Samstag oder Sonntag liegt. Diese Brückentage sind leider rar, aber auch nicht die einzigen Tage, auf die es sich zu achten lohnt.

Verlängerte Wochenenden

Über das geschickte Kombinieren von Feiertagen vor einem Samstag oder nach einem Wochenende, lassen sich ebenso gute Ergebnisse erzielen und mit einem einzigen Urlaubstag 4 freie Tage für ein verlängertes Wochenende herausholen.

1 Tag Urlaub – 4 Tage frei

Der Anspruch dabei ist, sie nehmen ein Tag Urlaub und erhalten dafür vier freie Tage zur Erholung. Wie und wo sie das je nach Bundesland am besten angehen, zeigt die folgende Übersicht.

So ausgerüstet kann man mit 7 Urlaubstagen in Bayern z.B. maximale 28 Tage Freizeit herausholen – mehr als mancher Angestellte insgesamt an Urlaub zur Verfügung hat.

Bundesweite Urlaubshighlights:

Diese Tage kann jeder ausnutzen.

  • Urlaub am Freitag 27.05. und 4 Tage frei über Christi Himmelfahrt vom 26.05. bis 29.05.
  • Urlaub am Freitag 03.06. und 4 Tage frei vom 03.06. bis 06.06. Pfingstmontag
  • Urlaub am Freitag 30.09. und 4 Tage frei vom 30.09. bis 03.10. Tag der deutschen Einheit

Unsere Tipps für Euer Bundesland:

Baden-Württemberg:

  • Urlaub am Freitag 07.01. und 4 Tage frei über Heilige drei Könige vom 06.01. bis 09.01.
  • Urlaub am Freitag 17.06. und 4 Tage frei über Fronleichnam vom 16.06. bis 19.06.
  • Urlaub am Montag 30.10. und 4 Tage frei vom 29.10. bis 01.11. Allerheiligen

Bayern:

  • Urlaub am Freitag 07.01. und 4 Tage frei über Heilige drei Könige vom 06.01. bis 09.01.
  • Urlaub am Freitag 17.06. und 4 Tage frei über Fronleichnam vom 16.06. bis 19.06.
  • Urlaub am Freitag 12.08. und 4 Tage frei vom 12.08. bis 15.08. Mariä Himmelfahrt
  • Urlaub am Montag 30.10. und 4 Tage frei vom 29.10. bis 01.11. Allerheiligen

Berlin:

  • Urlaub am Montag 07.03. und 4 Tage frei vom 05.03. bis 08.03. Internationaler Frauentag

Brandenburg:

  • Urlaub am Freitag 28.10. und 4 Tage frei vom 28.10. bis 31.10. Reformationstag

Bremen:

  • Urlaub am Freitag 28.10. und 4 Tage frei vom 28.10. bis 31.10. Reformationstag

Hamburg:

  • Hier gibt es leider keinen Blumentopf zu gewinnen

Hessen:

  • Urlaub am Freitag 17.06. und 4 Tage frei über Fronleichnam vom 16.06. bis 19.06.

Mecklenburg-Vorpommern:

  • Urlaub am Freitag 28.10. und 4 Tage frei vom 28.10. bis 31.10. Reformationstag

Niedersachsen:

  • Urlaub am Freitag 28.10. und 4 Tage frei vom 28.10. bis 31.10. Reformationstag

Nordrhein-Westfalen:

  • Urlaub am Freitag 17.06. und 4 Tage frei über Fronleichnam vom 16.06. bis 19.06.
  • Urlaub am Montag 30.10. und 4 Tage frei vom 29.10. bis 01.11. Allerheiligen

Rheinland-Pfalz:

  • Urlaub am Freitag 17.06. und 4 Tage frei über Fronleichnam vom 16.06. bis 19.06.
  • Urlaub am Montag 30.10. und 4 Tage frei vom 29.10. bis 01.11. Allerheiligen

Saarland:

  • Urlaub am Freitag 17.06. und 4 Tage frei über Fronleichnam vom 16.06. bis 19.06.
  • Urlaub am Freitag 12.08. und 4 Tage frei vom 12.08. bis 15.08. Mariä Himmelfahrt
  • Urlaub am Montag 30.10. und 4 Tage frei vom 29.10. bis 01.11. Allerheiligen

Sachsen:

  • Urlaub am Freitag 28.10. und 4 Tage frei vom 28.10. bis 31.10. Reformationstag

Sachsen-Anhalt:

  • Urlaub am Freitag 07.01. und 4 Tage frei über Heilige drei Könige vom 06.01. bis 09.01.
  • Urlaub am Freitag 28.10. und 4 Tage frei vom 28.10. bis 31.10. Reformationstag

Schleswig-Holstein:

  • Hier gibt es leider keinen Blumentopf zu gewinnen

Thüringen:

  • Urlaub am Freitag 28.10. und 4 Tage frei vom 28.10. bis 31.10. Reformationstag

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Mitarbeiterstatus: Gekündigt

Der Status „Gekündigt“ ist eine Vorstufe zum Löschen der mitarbeitenden Person. Im Gegensatz zum Status „Gelöscht“ können die Zeiten der Arbeitskraft weiterhin ausgewertet werden.

Um dies zu demonstrieren, öffne ich die Mitarbeiterübersicht über das Menü „Stammdaten / Mitarbeiterprofile“ und wähle das Profil von „Georg Hartmann“ aus.

Jetzt muss die Schaltfläche „Kündigen“ gewählt werden.

Die Arbeitskraft soll zum 31.12.2021 gekündigt werden. Da das Datum in der Vergangenheit liegt, wird Herr Hartmann direkt im Anschluss nach dem Bestätigen des Dialogs mit OK in den Status „gekündigt“ versetzt.

Zu sehen ist, dass die Arbeitskraft jetzt durchgestrichen erscheint. Wird das Arbeitszeitmodell geöffnet, ist zu sehen, dass ab dem 01.01.2022 ein neues Arbeitszeitmodell mit 0 Stunden Sollzeit angelegt wurde. Außerdem wurden alle Lizenzen der mitarbeitenden Person automatisch entfernt.

Trotzdem bleibt die Team-Zuordnung bestehen und die Zeiten der Arbeitskraft sind weiterhin noch auswertbar. Somit können letzte Gehaltsabrechnungen gedruckt und Kernzeitverletzungen zum Beispiel auch nach der Kündigung ausgewertet werden.

In dem Status „gekündigt“ hat die gekündigte Person keinen Zugriff mehr auf das Zeiterfassungs-System.

Erst nach dem „Löschen“ des Mitarbeiters ist der Mitarbeiter auch nicht mehr in der Übersicht enthalten.

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Starke Kryptographie TLS 1.2

Download:

TimePunch Konfiguration für starke Kryptographie

Mehr Sicherheit durch Umstellung von TLS 1.0/1.1 auf TLS 1.2

Um die Datensicherheit zu erhöhen wurde bei unserem Update-Server die Verschlüsselung auf TLS 1.2 umgestellt.

Die kommende Version TimePunch 4.0 unterstützt dieses sichere Transportprotokoll standardmäßig. Für die aktuell im Einsatz befindlichen Versionen von TimePunch muss jedoch eine Aktualisierung am Server eingespielt werden.

Wie merkt man, ob eine Aktualisierung notwendig ist?

Auf der Startseite Ihres TimePunch Application Servers wird folgende Meldung angezeigt:

Welche Folgen hat der Fehler?

Solange Ihre TimePunch Installation keine Verbindung zu unserem Update Server aufnehmen kann, werden Ihnen keine möglichen Software-Updates angezeigt.

Sie erhalten somit keine Sicherheits- und Feature Updates!

Wie kann der Server aktualisiert werden?

Zum Aktualisieren des Servers müssen Sie nur das folgende Setup laden und auf Ihrem TimePunch Server ausführen:

TimePunch Konfiguration für starke Kryptographie

Damit die Änderungen wirksam werden, muss der Server zum Abschluss neu gestartet werden.

Sollen wir unterstützen?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umstellung auf das neue Protokoll. Am einfachsten geht das, indem Sie auf unserer Support-Seite ein neues Ticket eröffnen.

https://support.timepunch.de

Sofern Sie keinen Wartungsvertrag abgeschlossen haben, denken Sie bitte daran, dass es sich dabei um einen kostenpflichtigen Support handelt.

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